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Deutschland: Die BEEP-Fristenkaskade läuft — ohne Verträge bleibt § 4a im SGB V ohne Wirkung
Die praktische Umsetzung des BEEP hängt an einer Fristenkette im SGB V: Rahmenvertrag nach § 64d bis 30. September 2026, ambulanter Leistungskatalog nach § 73d bis 31. Dezember 2026, Krankenhaus-Katalog nach § 112a bis 31. Juli 2027. Kommen die Verträge nicht zustande, entscheiden Schiedsstellen.
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