Seit 1. Jänner 2026 erlaubt § 4a PflBG die eigenverantwortliche Heilkundeausübung durch Pflegefachpersonen — im Rahmen der dafür erworbenen staatlich geprüften, anerkannten oder festgestellten Kompetenzen. Was daraus in der Versorgung wird, entscheidet sich aber nicht im Berufsrecht, sondern im SGB V. Dort hat das BEEP eine Kette von Fristen eingezogen, und die erste ist bereits verstrichen.
Die Kette im Einzelnen
Bis 31. Juli 2026 hatten die Kassenärztliche Bundesvereinigung, der GKV-Spitzenverband, die maßgeblichen Spitzenorganisationen der Pflegedienste und die Trägervereinigungen der Pflegeheime nach § 73d Abs. 1 Satz 4 SGB V zu prüfen, ob der Rahmenvertrag zu den Heilkunde-Modellvorhaben nach § 64d SGB V angepasst werden muss.
Bis 30. September 2026 ist dieser Rahmenvertrag nach § 64d Abs. 1 Satz 6 SGB V so anzupassen, dass die in seiner Anlage 1 genannten ärztlichen Behandlungsleistungen durch Pflegefachpersonen auch in der Regelversorgung erbracht werden können — nicht mehr nur im Modellvorhaben.
Bis 31. Dezember 2026 ist nach § 73d Abs. 1 SGB V der eigentliche ambulante Vertrag zu schließen: mit einem Katalog eigenverantwortlich erbringbarer ärztlicher Behandlungsleistungen und einem Katalog eigenverantwortlich verordnungsfähiger Leistungen der häuslichen Krankenpflege samt Hilfsmitteln. Festzulegen ist dabei ausdrücklich, welche Katalogleistungen eine ärztliche Diagnose und Indikationsstellung voraussetzen und welche auf pflegerischer Diagnose erbracht werden können — je nach Versorgungsbereich unterschiedlich.
Für den stationären Bereich gilt § 112a SGB V: Der Krankenhaus-Katalog ist bis 31. Juli 2027 zu vereinbaren. Kommen die Verträge nicht zustande, entscheiden eine unabhängige Schiedsperson beziehungsweise die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6 KHG. Die maßgeblichen Pflegeorganisationen, die Bundesärztekammer und die DKG haben ein Stellungnahme- und Teilnahmerecht. Evaluationsberichte an das BMG sind bis 31. Dezember 2029 vorzulegen.
Was noch fehlt
Ein öffentlich dokumentiertes Ergebnis der Prüfung vom 31. Juli 2026 oder ein bereits angepasster Rahmenvertrag war zum Stand 16. September 2026 nicht auffindbar. Die nächste harte Marke ist damit der 30. September 2026.
Einordnung für Pflegeexpert:innen APN
Die Fristenkaskade zeigt, woran sich in Deutschland tatsächlich entscheidet, was erweiterte Pflegepraxis darf: nicht am Berufsrecht, sondern an zwei Katalogen und ihrer Vergütung. Besonders folgenreich ist die Weichenstellung, welche Leistungen auf pflegerischer Diagnose erbracht werden dürfen — das ist die Stelle, an der aus einer Befugnis eine eigenständige Rolle wird oder eben nicht.
Wichtig für die Einordnung: § 4a PflBG knüpft an nachgewiesene Kompetenzen an, nicht an einen Masterabschluss. Ein APN-Master ist damit kein Zugangsschlüssel, sondern ein Qualifikationsweg unter mehreren — das vom BMG angekündigte eigene APN-Gesetz soll hier nachziehen, lag Mitte September 2026 aber nicht einmal als Referentenentwurf vor. Den aktuellen Stand im Vergleich zu Österreich und der Schweiz zeigt der Länder-Vergleich AT/DE/CH.