Der Deutsche Pflegerat (DPR) hat am 25. März 2026 ein Positionspapier zum Begriff der pflegerischen Diagnostik im Rahmen des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) vorgelegt. Erarbeitet haben es die Fachkommissionen „Pflegebildung & Pflegewissenschaft“ und „Digitalisierung in der Pflege“.
Warum der Begriff zählt
Das BEEP-Gesetz macht die pflegerische Diagnose zur Grundlage der eigenverantwortlichen Heilkundeausübung durch Pflegefachpersonen. Was genau darunter zu verstehen ist, lässt das Gesetz aber offen — und genau diese Lücke will der DPR aus fachlicher Sicht füllen, bevor sie in Umsetzungsverordnungen und Vergütungsregeln von anderen gefüllt wird.
Was der DPR festhält
Pflegerische Diagnostik sei ein zentraler Bestandteil professioneller Pflege, heißt es im Papier. Sie ermögliche die frühzeitige Erkennung von Pflegebedarfen, eine zielgerichtete Versorgungsplanung und mache Qualität sichtbar. Sie trage dazu bei, „Pflege wirksamer und für alle Beteiligten nachvollziehbarer zu gestalten, indem sie Entscheidungsprozesse strukturiert und Versorgungsverläufe transparent macht“.
Daraus leitet der DPR drei Forderungen ab: eine klare fachliche Einordnung pflegerischer Diagnostik in der Gesetzesentwicklung, die Beteiligung der Pflegeprofession bei Begriffsdefinition und weiterer Entwicklung — der DPR will in die laufenden Umsetzungsprozesse eingebunden werden — sowie die Nutzung einheitlicher digitaler und sprachlicher Terminologien, damit Pflegeeinschätzungen über alle Versorgungsbereiche hinweg nachvollziehbar werden.
Den letzten Punkt hat die Fachkommission Digitalisierung am 15. Juli 2026 mit einem Expert:innenpapier zur Umsetzung einer bundeseinheitlichen Terminologiearchitektur konkretisiert.
Einordnung für den DACH-Raum
Seit 1. Jänner 2026 dürfen Pflegefachpersonen in Deutschland nach § 4a PflBG eigenverantwortlich heilkundliche Leistungen erbringen. Für Pflegeexpert:innen APN entscheidet die Auslegung der pflegerischen Diagnose darüber, welche Leistungen sie tatsächlich eigenständig erbringen und abrechnen können — das angekündigte APN-Gesetz wird auf diesem Begriff aufbauen.
Österreich kennt die Diskussion aus dem GuKG: Der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich umfasst dort bereits den Pflegeprozess inklusive Pflegediagnostik, während § 15b die Weiterverordnung von Medizinprodukten regelt. In der Schweiz verankert die GesBG-Revision die APN-Rolle im Berufsrecht; nach der Zustimmung des Nationalrats im April 2026 und dem Eintreten der Ständeratskommission am 2. September 2026 steht der Ständeratsentscheid aus. Gemeinsame Terminologien wären auch grenzüberschreitend ein Gewinn — wer pflegerische Diagnosen einheitlich dokumentiert, macht ihre Wirkung vergleichbar.