Die Stadt Wien hat am 11. September 2026 einen Verordnungsentwurf zur öffentlichen Einsicht aufgelegt, der den Qualifikationsmix in der stationären Langzeitpflege neu ordnet. Die Änderung der Durchführungsverordnung zum Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz (DWWPG) liegt vom 14. September bis 12. Oktober 2026 auf; Stellungnahmen gehen an die MA 40.
Was sich am Mindestpersonalschlüssel ändert
Nach geltender Rechtslage müssen mindestens 30 Prozent der Mindestpersonalausstattung Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sein; die Pflegefachassistenz kommt im Schlüssel überhaupt nicht vor — sie wurde erst mit der GuKG-Novelle 2016 berufsrechtlich geschaffen. Der Entwurf staffelt stattdessen fünf Gruppen: mindestens 15 Prozent gehobener Dienst, mindestens 15 Prozent Pflegefachassistenz, mindestens 40 Prozent Pflegeassistenz, mindestens 20 Prozent Betreuungspersonen und mindestens 10 Prozent Hilfspersonal.
Der Anteil des gehobenen Dienstes wird damit halbiert. Die Erläuterungen gehen davon aus, dass bestehende Personalpläne nicht automatisch rechtswidrig werden — DGKP dürfen auch alle Tätigkeiten der Pflegefachassistenz ausüben — und rechnen mit einer Umsetzung „im Laufe der nächsten fünf Jahre“, weil die PFA-Ausbildung vier Semester dauert. Ein Mehrbedarf an Landesmitteln wird nicht erwartet. Die bestehende Toleranz, den Schlüssel bei fehlender Personalverfügbarkeit oder außergewöhnlichen Umständen um bis zu 10 Prozent zu unterschreiten, bleibt.
Die Gegenrechnung des Entwurfs
Der Entwurf stellt der gesenkten Quote eine qualitative Klausel gegenüber: Die Gesamtverantwortung über den Pflegeprozess bleibt beim gehobenen Dienst, und dessen Anwesenheit ist einrichtungsbezogen so festzulegen, dass rechtskonforme Anleitung und Aufsicht, strukturierte Pflegeplanung und Evaluation sowie ein effektives Notfallmanagement gewährleistet sind. Zu berücksichtigen sind dabei ausdrücklich die Art der Pflegeinterventionen, die Möglichkeit telepflegerischer Beratung und die Einrichtung einer Rufbereitschaft. Das Inkrafttreten ist für den 1. Jänner 2027 vorgesehen.
Einordnung für Pflegeexpert:innen APN
Der Entwurf trifft den Kern der Debatte, vor der der ÖGKV im Mai 2026 gewarnt hat: Wird pflegerische Kompetenz vertieft oder verdünnt? Auf dem Papier steht beides nebeneinander — ein halbierter Mindestanteil des gehobenen Dienstes und zugleich eine ausdrückliche Zuschreibung von Pflegeprozessverantwortung, Anleitung und Evaluation an genau diesen Dienst. Ob das zusammengeht, entscheidet sich nicht am Verordnungstext, sondern an der konkreten Anwesenheitsplanung je Haus.
Für die APN-Rolle ist das mittelbar relevant: Anleitung, strukturierte Pflegeplanung und Notfallmanagement sind genau die Aufgaben, für die erweiterte Pflegepraxis qualifiziert. Eine Einrichtung, die weniger DGKP beschäftigt, aber mehr Steuerungsleistung von ihnen verlangt, braucht diese Kompetenz eher mehr als weniger. Zugleich fehlt in Österreich weiterhin jede eigene Verankerung der APN-Rolle im GuKG, an der sich eine solche Verantwortung festmachen ließe — siehe den Länder-Vergleich AT/DE/CH. Die Begutachtungsfrist läuft noch: Bis 12. Oktober 2026 können Stellungnahmen eingebracht werden.