Die zweite Etappe der Pflegeinitiative hat die nächste Hürde genommen: Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerats (SGK-S) ist am 1./2. September 2026 einstimmig auf beide Entwürfe des Geschäfts 25.054 eingetreten — darunter die Änderung des Gesundheitsberufegesetzes, die den Beruf der Pflegeexpertin/des Pflegeexperten APN erstmals bundesrechtlich definiert.

Was die Kommission beschlossen hat

Unter dem Vorsitz von Ständerat Hannes Germann (SVP/SH) beriet die Kommission in Bern über die beiden Vorlagen des Bundesrats: das neue Bundesgesetz über die Arbeitsbedingungen in der Pflege (BGAP) mit zehn Massnahmenbereichen sowie die Änderung des Gesundheitsberufegesetzes (GesBG), die neben der APN-Definition die berufliche Weiterentwicklung in der Pflege erleichtern soll. Bundesrätin Elisabeth Baume-Schneider nahm teilweise an der Sitzung teil. Das Eintreten auf beide Entwürfe erfolgte ohne Gegenstimme.

Die Linie des Zweitrats

Die Kommission nahm zur Kenntnis, dass der Nationalrat den BGAP-Entwurf am 28. April 2026 stark abgeändert und zahlreiche Vorschläge des Bundesrats gestrichen oder reduziert hat. Sie betont die Wichtigkeit, für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen Lösungen zu finden, die „verhältnismässig, finanzierbar und von den Leistungserbringern umsetzbar“ sind — und zugleich die wesentlichen Anliegen der Pflegeinitiative erfüllen. Für die Übergangsphase bis zur Integration der Pflegeleistungen in die einheitliche Finanzierung (EFAS) fordert sie eine pragmatische Lösung zur Deckung der Zusatzkosten. Die Detailberatung ist für das nächste Quartal angekündigt; der Zeitpunkt der Beratung im Ständeratsplenum ist laut BAG noch offen.

Was das für die APN-Regelung bedeutet

Die GesBG-Änderung ist der berufsrechtliche Kern der Vorlage für erweiterte Pflegepraxis: Sie soll den Masterabschluss als Voraussetzung und das Kompetenzprofil der Pflegeexpertin APN auf Bundesebene verankern. Dass die Kommission ohne Gegenstimme eingetreten ist, signalisiert, dass die Rolle als solche im Ständerat nicht umstritten ist. Die kostenbewusste Tonlage zum BGAP zeigt aber, wo die Auseinandersetzung stattfinden wird: bei den Arbeitsbedingungen und der Finanzierung, nicht beim Berufsbild.

Einordnung für den DACH-Raum

Die Schweiz bleibt damit dem Fahrplan treu, der sie im DACH-Vergleich am weitesten bringt: Nationalrat zugestimmt (April 2026), Ständeratskommission eingetreten (September 2026), Plenum des Ständerats ausstehend. Die Vergütungsfrage läuft getrennt davon über die vom Bundesrat für 2028 angekündigte KVG-Revision. In Deutschland gilt seit dem 1. Jänner 2026 mit § 4a PflBG (BEEP) die selbstständige Heilkundeausübung, ein eigenes APN-Gesetz ist vom Bundesgesundheitsministerium für die zweite Jahreshälfte angekündigt. Österreich hat mit § 15b GuKG erweiterte Kompetenzen geschaffen, ein bundesgesetzlich definiertes APN-Berufsbild fehlt weiterhin. Für Pflegeexpert:innen APN im deutschsprachigen Raum ist die Schweizer GesBG-Revision damit das Referenzmodell — und ihr Ausgang im Ständerat der nächste Meilenstein, den es zu beobachten gilt.