In der Fragestunde des Nationalrats vom 15. Juni 2026 hat Bundesrätin Elisabeth Baume-Schneider die Frage 26.7602 von Nationalrat Thomas Rechsteiner (Die Mitte, Appenzell Innerrhoden) beantwortet und damit präzisiert, wie die angekündigte KVG-Revision für Pflegeexpert:innen APN aussehen soll.
Die Frage und die Antwort
Rechsteiner hatte am 10. Juni 2026 wissen wollen, ob der Bundesrat „eine einheitliche Finanzierung von APN-Leistungen in allen Settings, d.h. Arztpraxen, Pflegeheimen, Spitälern oder Spitex-Settings“ beabsichtige — und wenn nein, weshalb nicht.
Die Antwort bekräftigte den Bundesratsentscheid vom 20. Mai 2026: Bevorzugt werde ein Szenario, „bei dem die APN mit Ärztinnen und Ärzten unter einem Dach zusammenarbeiten“. Dieser Rahmen gewährleiste „am besten die notwendige Koordination der Behandlung“ und erlaube es, „die Hausärzte zu entlasten und die Versorgung zu verbessern“. Abgerechnet werden sollen die Leistungen „von jener Einrichtung […], die als Leistungserbringerin zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) auftritt“. Welche Leistungen APN im Detail zulasten der OKP erbringen können, wird nach Prüfung der Kriterien Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit festgelegt.
Eine settingunabhängige Finanzierung ist damit nicht zugesagt. Das EDI wurde mit der Ausarbeitung der KVG-Änderung beauftragt; die Vernehmlassungsvorlage soll bis Ende des ersten Halbjahres 2028 vorliegen. Zum Stand 16. September 2026 ist keine Gesetzesänderung beschlossen und kein Vernehmlassungsentwurf publiziert.
Widerspruch aus der Spitex
Spitex Schweiz fordert im Positionspapier „Tarifierung und Finanzierung der APN“ ausdrücklich das Gegenteil: „eine einheitliche, settingunabhängige Finanzierung, damit APN ihre Kompetenzen unabhängig vom Arbeitsort bedarfsgerecht einsetzen können“. Eine Aufsplittung nach Versorgungssettings benachteilige die Spitex.
Einordnung für Pflegeexpert:innen APN
Die Schweiz führt damit zwei Stränge parallel, die nicht deckungsgleich sind. Berufsrechtlich soll die GesBG-Revision die Rolle erstmals bundesrechtlich verankern — der Nationalrat hat am 28. April 2026 zugestimmt, das Geschäft 25.054 lag Mitte September 2026 unverändert in der Kommission des Ständerats. Vergütungsrechtlich läuft davon getrennt die KVG-Änderung, und dort zeichnet sich eine Einschränkung ab: nicht die Rolle wird finanziert, sondern eine Konstellation.
Für die Praxis ist das der entscheidende Unterschied. Eine APN in einer Hausarztpraxis fällt unter das bevorzugte Modell; eine APN in der Spitex, im Pflegeheim oder in einem pflegegeleiteten Angebot vorerst nicht. Genau daran hängt, ob sich autonome pflegegeleitete Versorgungsmodelle in der Schweiz wirtschaftlich tragen. Den Stand im Ländervergleich zeigt der Länder-Vergleich AT/DE/CH.