Der parlamentarische Versuch, die Vergütung von APN-Leistungen über die Tarifpartner zu öffnen, ist vom Tisch: Die Motion 24.4575 von Nationalrätin Farah Rumy (SP/SO) ist seit der Nationalratssitzung vom 14. September 2026 im Parlamentsregister als „Erledigt“ verzeichnet.

Was die Motion verlangte

Rumy hatte den Vorstoss am 20. Dezember 2024 eingereicht. Der Bundesrat sollte eine Revision des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) vorlegen, die den Tarifpartnern „mehr Flexibilität bei der Erbringung und Vergütung von Pflichtleistungen“ ermöglicht — konkret durch eine Erweiterung von Art. 62 KVG auf Pflegeberufe. Das heutige Tarifsystem sei „starr an traditionelle Berufsbilder“ gebunden und hemme neue Versorgungsmodelle. Ausdrücklich genannt wurden Pflegepersonen mit erweiterten Kompetenzen wie Advanced Practice Nurses (APN), die so effektiver in die Erbringung von Pflichtleistungen einbezogen werden könnten.

Die Haltung des Bundesrats

Der Bundesrat beantragte am 19. Februar 2025 die Ablehnung. Er unterstütze das Anliegen, die Grundversorgung zu stärken, und sehe bei Pflegeexpert:innen APN ein „wichtiges“ Potenzial. Der gewählte Weg sei aber untauglich: Art. 61–62 KVG regeln die Prämien und besondere Versicherungsformen, nicht den Leistungskatalog. Aktuell könnten APN „einzig Pflegeleistungen nach Artikel 7 KLV“ zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abrechnen; darüber hinausgehende Leistungen seien als neue Leistungen eines neuen Leistungserbringers zu betrachten und benötigten eine eigene gesetzliche Grundlage. Das BAG habe bereits am 8. Mai 2024 den Auftrag erhalten, abzuklären, ob und wie APN künftig Leistungen entsprechend ihren erweiterten Kompetenzen abrechnen können, und stehe seit dem dritten Quartal 2024 im Austausch mit den Fachkreisen.

Die Föderation ARTISET hatte im Vorfeld der Herbstsession die Annahme empfohlen: APN leisteten „einen wichtigen Beitrag zu Qualität und Versorgungssicherheit, insbesondere bei komplexen Versorgungssituationen“; die Motion unterstütze den Einsatz von APN in der Langzeitpflege.

Der Ausgang

Im Parlamentsregister ist zum 14. September 2026 vermerkt: „Zurückgezogen“. Rumy hat ihre Motion damit selbst vom Tisch genommen — ein formeller Abstimmungsentscheid des Nationalrats liegt nicht vor.

Einordnung für den DACH-Raum

Für Pflegeexpert:innen APN in der Schweiz ändert sich materiell nichts: Abrechenbar bleiben vorerst nur Pflegeleistungen nach KLV. Der Weg zur OKP-Vergütung erweiterter Leistungen läuft nun ausschliesslich über die vom Bundesrat am 20. Mai 2026 angekündigte KVG-Revision — das EDI soll bis Ende des ersten Halbjahrs 2028 eine Vernehmlassungsvorlage erarbeiten, mit APN als Angestellten ambulanter Einrichtungen in eigener fachlicher Verantwortung. Parallel dazu liegt die GesBG-Revision zur bundesrechtlichen Definition der Pflegeexpertin APN nach dem Ja des Nationalrats vom April 2026 beim Ständerat, dessen Kommission am 2. September 2026 eingetreten ist. In Deutschland stellt sich die Vergütungsfrage seit dem 1. Jänner 2026 mit § 4a PflBG (BEEP) ähnlich, in Österreich fehlt für § 15b GuKG ebenfalls eine eigenständige Abrechnungsgrundlage. Das Schweizer Beispiel zeigt: Berufsrecht und Finanzierungsrecht sind zwei getrennte Baustellen — und die zweite ist die langsamere.