Der Nationalrat beschloss am 4. Juli 2024 ein weiteres Pflegepaket in Form einer Novelle des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG). Die Novelle wurde am 19. Juli 2024 kundgemacht und trat schrittweise in Kraft. Kernpunkt für den gehobenen Dienst ist der Übergang von einer abschließenden Aufzählung einzelner Tätigkeiten hin zu einem Kompetenzmodell: Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen (DGKP) dürfen künftig sämtliche Tätigkeiten ausüben, die von ihrer Ausbildung umfasst und nicht ärztlich vorbehalten sind.
Zu den neuen Befugnissen zählt die eigenständige Verordnung ausgewählter Arzneimittel in den Bereichen Nahrungsaufnahme, Körperpflege sowie Pflegeintervention und -prophylaxe, deren konkreter Umfang per Verordnung des Gesundheitsministers festzulegen ist. Für die Pflegefachassistenz wurde das Aufgabengebiet unter anderem um die Assistenz bei der chirurgischen Wundversorgung und die Verabreichung von Infusionen ohne medikamentöse Wirkstoffe erweitert.
Der gesamte Bereich der Spezialisierungen wird dem tertiären Bildungssektor zugeordnet und ist künftig hochschulisch im Umfang von mindestens 60 ECTS anzubieten. Für nach bisheriger Rechtslage konzipierte Spezialisierungen gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2032. Gesundheitsminister Johannes Rauch verwies darauf, dass diplomierte Pflegekräfte bei vielen alltäglichen Medikamenten gut einschätzen könnten, was Pflegebedürftige benötigen.