Die GuKG-Novelle 2024 hat die Kompetenzen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (DGKP) deutlich erweitert. Seit dem 1. September 2025 greift mit §15b die Verordnung bestimmter Arzneimittel durch DGKP.

Was neu ist

  • §15 wurde von einer Tätigkeitsliste auf ein kompetenzorientiertes Modell umgestellt (seit 20.7.2024).
  • §15a regelt die Verordnung von Medizinprodukten.
  • §15b ergänzt seit 9/2025 die Verordnung von Arzneimitteln.
  • §17-Spezialisierungen wandern in den tertiären Bereich (mind. 60 ECTS).

Wichtig für APN

Diese Kompetenzen gelten für alle DGKP – sie sind nicht an eine eigene APN-Rolle geknüpft. Genau hier setzt das ÖGKV-Grundlagenpapier ANP 2025 an: Es fordert Titelschutz, eine unabhängige Anerkennungsstelle und Vergütungsregelungen für Pflegeexpert:innen APN.

Für die tägliche Arbeit bleibt die Frage zentral: Was darf ich als spezialisierte DGKP konkret? Die Aufgabenverteilung delegiert der Gesetzgeber an die Einrichtungen – ein Thema, das wir im Gesetz-Tracker weiter begleiten.