Die GuKG-Novelle 2024 hat die Kompetenzen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (DGKP) deutlich erweitert. Seit dem 1. September 2025 greift mit §15b die Verordnung bestimmter Arzneimittel durch DGKP.
Was neu ist
- §15 wurde von einer Tätigkeitsliste auf ein kompetenzorientiertes Modell umgestellt (seit 20.7.2024).
- §15a regelt die Verordnung von Medizinprodukten.
- §15b ergänzt seit 9/2025 die Verordnung von Arzneimitteln.
- §17-Spezialisierungen wandern in den tertiären Bereich (mind. 60 ECTS).
Wichtig für APN
Diese Kompetenzen gelten für alle DGKP – sie sind nicht an eine eigene APN-Rolle geknüpft. Genau hier setzt das ÖGKV-Grundlagenpapier ANP 2025 an: Es fordert Titelschutz, eine unabhängige Anerkennungsstelle und Vergütungsregelungen für Pflegeexpert:innen APN.
Für die tägliche Arbeit bleibt die Frage zentral: Was darf ich als spezialisierte DGKP konkret? Die Aufgabenverteilung delegiert der Gesetzgeber an die Einrichtungen – ein Thema, das wir im Gesetz-Tracker weiter begleiten.