Seit 1. September 2025 sind diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen (DGKP) gemäß § 15b GuKG grundsätzlich berechtigt, ausgewählte Arzneimittel in den Bereichen Nahrungsaufnahme, Körperpflege sowie Pflegeintervention und -prophylaxe eigenständig und ohne ärztliche Anordnung zu verordnen sowie ärztlich verordnete Arzneimittel weiterzuverordnen. Voraussetzung ist eine Verordnung des Gesundheitsministers, die die konkret erfassten Arzneimittel in einer Liste festlegt. Diese Liste lag zum Berichtszeitpunkt Anfang November 2025 weiterhin nicht vor.
Der Österreichische Gesundheits- und Krankenpflegeverband (ÖGKV) kritisierte, dass die bereits im Juli 2024 beschlossene Kompetenzerweiterung damit faktisch ins Leere laufe. Vizepräsidentin Inge Köberl-Hiebler verwies darauf, dass der Gesetzgeber bereits klar vorgeben könnte, dass die Pflege diese Verordnungen vornehmen dürfe; in der Praxis benötigten DGKP weiterhin selbst für rezeptfreie Mittel eine ärztliche Verordnung.
Nach Darstellung der Pflegeseite stockt der Prozess, weil Pflichtvertretungen, allen voran die Ärztekammer, gegen die vom ÖGKV vorgelegten umfangreicheren Listen Einwände erhoben hätten. Die Österreichische Ärztekammer wies eine Blockade zurück: Man stehe zur Umsetzung und warte auf die Übermittlung einer dem Gesetz entsprechenden Arzneimittelliste; die zuletzt verhandelte Fassung sei für die Ärztekammer akzeptabel gewesen. Das Gesundheitsministerium hatte den ÖGKV ersucht, eine rechtskonforme Liste auszuarbeiten und die Gespräche fortzusetzen.