Am 24. Juni 2026 wurde die Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialisierungsverordnung 2026 (GuK-SV 2026) als BGBl. II Nr. 153/2026 kundgemacht. Sie setzt um, was die GuKG-Novelle 2024 angelegt hatte: Die Spezialisierungen im gehobenen Dienst wandern aus den Sonderausbildungen in den tertiären Sektor.

Was die Verordnung regelt

Erfasst sind sieben setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen: Kinder- und Jugendlichenpflege, psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege, Intensivpflege, Kinderintensivpflege, Anästhesiepflege, Pflege bei Nierenersatztherapie sowie Infektionsprävention und Hygiene — Letztere ersetzt die bisherige Krankenhaushygiene.

Eine Spezialisierungsausbildung hat mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen und ist nach hochschulrechtlichen Regelungen an Universitäten, Fachhochschulen oder Privathochschulen durchzuführen. Mindestens 60 Prozent entfallen auf die theoretische, mindestens 25 Prozent auf die praktische Ausbildung; Simulation und Dritter Lernort dürfen höchstens 20 Prozent der praktischen Ausbildung ausmachen. Möglich sind geschlossene Studiengänge, Universitäts- und Hochschullehrgänge oder eine modulare Gestaltung mit Einzelabschlüssen. Die Qualifikationsprofile in den Anlagen trennen einen spezialisierungsübergreifenden erweiterten pflegerischen Teil von den fachspezifischen Teilen.

Für das Lehrpersonal verlangt die Verordnung mindestens zwei DGKP mit mehrjähriger facheinschlägiger Berufserfahrung, davon mindestens eine Person mit Qualifikationsnachweis in der jeweiligen Spezialisierung — diese Bestimmung greift allerdings erst ab 1. September 2027. Die übrigen Regelungen traten am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Langer Übergang

Die alte GuK-SV 2005 bleibt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2032 in Kraft; vor dem 1. Jänner 2033 begonnene Sonderausbildungen dürfen nach bisheriger Rechtslage abgeschlossen werden. Beide Systeme laufen also über Jahre parallel. Im Begutachtungsverfahren hatte unter anderem MOKI NÖ den Entwurf als bedeutenden Schritt für die Kinder- und Jugendlichenpflege bewertet, zugleich aber Nachbesserungsbedarf angemeldet.

Einordnung für Pflegeexpert:innen APN

Die Verordnung ist kein APN-Recht — sie schafft weder eine Rolle noch einen Titel noch eine Kompetenzerweiterung. Was sie schafft, ist ein hochschulischer Zwischenschritt: Spezialisierungen auf ECTS-Basis sind anrechenbar, anschlussfähig und im Gesundheitsberuferegister abbildbar, was bei den Sonderausbildungen mangels Durchführungsbestimmungen über Jahre nicht funktionierte. Damit rückt der Weg von der Erstausbildung über eine formal anerkannte Spezialisierung bis zum Master enger zusammen.

Für die APN-Debatte in Österreich bleibt der entscheidende Punkt aber unberührt: Solange § 15b GuKG ohne Arzneimittelliste wirkungslos bleibt und das GuKG weder Titelschutz noch APN-Definition kennt, endet die formale Aufwertung unterhalb der erweiterten Praxis. Wie sich das zu Deutschland und der Schweiz verhält, zeigt der Länder-Vergleich AT/DE/CH; den Weg in die Rolle beschreibt Voraussetzungen & Karriereweg.