Mit der am 24. Juni 2026 kundgemachten Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung 2026 (GuK-LFV 2026), BGBl. II Nr. 151/2026, verlangt Österreich für Lehr- und für Führungsaufgaben im gehobenen Dienst künftig einen Masterabschluss. Die Verordnung trat am 1. Oktober 2026 in Kraft; die GuK-LFV 2005 trat zeitgleich außer Kraft.

Mindestens 120 ECTS, Master als Regelabschluss

Beide Weiterqualifizierungen — für Lehraufgaben wie für Führungsaufgaben — haben künftig mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen und mit einem Masterabschluss zu enden. Eine modulare Gestaltung bleibt zulässig, mit Zwischenabschluss für die Praxisanleitung beziehungsweise für das basale und mittlere Pflegemanagement. Die Qualifikationsprofile stehen in zwei Anlagen.

Für Führungsaufgaben nennt die Verordnung acht Themenbereiche: Pflege, Personal, Organisation, Gesundheitssystem, Wissenschaft/Forschung/Evidence Based Nursing, Kommunikation/Interaktion/Konfliktmanagement, praktischer Transfer und Masterarbeit. Der praktische Transfer ist als Praktikum von mindestens 200 Stunden oder als Projektarbeit mit Praxisbezug im Ausmaß von mindestens 15 ECTS im Berufsfeld „Führen in der Pflege“ zu absolvieren; eine Kombination ist zulässig.

Für DGKP ohne Bachelorabschluss sieht die Verordnung einen eigenen Weg vor: Ausbildungen ohne Masterabschluss mit mindestens 100 ECTS und einer Abschlussarbeit statt der Masterarbeit bleiben möglich.

Teil eines Verordnungspakets

Die GuK-LFV 2026 ist Teil eines Pakets vom selben Tag: gemeinsam mit ihr wurden die FH-GuK-AV 2026 (BGBl. II Nr. 152/2026), die GuK-SV 2026 zu den Spezialisierungen (BGBl. II Nr. 153/2026) und die FH-MTD-AV 2026 (BGBl. II Nr. 154/2026) kundgemacht. Rechtsgrundlage ist jeweils die GuKG-Novelle 2024.

Einordnung für Pflegeexpert:innen APN

Damit liegt in Österreich erstmals eine Linie vor, in der Master-Qualifikationen im GuKG-Umfeld an eine konkrete Funktion gebunden sind — bisher galt das nur für Lehre und Management, nicht für die klinische Rolle. Genau darin liegt die Asymmetrie: Wer in Österreich führt oder lehrt, braucht künftig einen Master; wer klinisch erweiterte Praxis ausübt, hat dafür weiterhin keine eigene rechtliche Grundlage. Das ÖGKV-Fachkarrieremodell sieht für den Weg zur Pflegeexpert:in APN ein pflegeeinschlägiges Masterstudium mit mindestens 120 ECTS vor — dieselbe Größenordnung, aber ohne Verordnungsrückhalt.

Praktisch relevant ist die Verordnung auch für die Studienwahl: Wer ein ANP-Masterstudium erwägt, sollte prüfen, ob das Programm zugleich die Profile für Lehr- oder Führungsaufgaben abdeckt. Die Programme im DACH-Raum sind in den Ressourcen gesammelt.