Pflegefachpersonen in Deutschland können in der häuslichen Pflege Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel empfehlen, ohne dass es einer ärztlichen Verordnung bedarf: Die „Richtlinien zur Empfehlung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln durch Pflegefachpersonen gemäß § 17a Absatz 1 SGB XI“ des GKV-Spitzenverbands sind seit 1. September 2026 in Kraft.

Was beschlossen wurde

Der GKV-Spitzenverband hat die Richtlinien am 6. Juli 2026 beschlossen — fristgerecht, denn § 17a SGB XI verpflichtete den Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Festlegungen bis zum 31. Juli 2026 zu treffen. Rechtsgrundlage der Empfehlungsbefugnis ist § 40 Absatz 6 SGB XI: Pflegefachpersonen können bei Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI), bei Beratungseinsätzen (§ 37 Absatz 3 SGB XI), in der häuslichen Krankenpflege (§ 37 SGB V) und in der außerklinischen Intensivpflege (§ 37c SGB V) konkrete Empfehlungen abgeben. Wird ein Hilfsmittel so empfohlen, wird die Notwendigkeit beziehungsweise Erforderlichkeit der Versorgung vermutet; laut Richtlinie „bedarf es bei Vorliegen einer Empfehlung der Pflegefachperson nicht“ einer ärztlichen Verordnung.

Die Vermutungswirkung ist an Bedingungen geknüpft: Die Empfehlung muss in der Häuslichkeit erfolgen (nicht in vollstationären Einrichtungen), darf bei Antragstellung nicht älter als zwei Wochen sein und sich auf ein Produkt aus Anhang III beziehen — darunter Gehhilfen einschließlich Rollatoren, Bade- und Toilettenhilfen, Dekubitus- und Inkontinenzhilfen sowie Pflegebetten. Die Pflegekasse entscheidet innerhalb von drei Wochen; sie prüft weiterhin die Wirtschaftlichkeit, nicht mehr die fachliche Notwendigkeit, sofern die Empfehlung nicht offensichtlich unrichtig ist. Für das Verfahren gibt es das Formular „Empfehlung der Pflegefachperson nach § 40 Absatz 6 SGB XI für ein Hilfsmittel/Pflegehilfsmittel“ (Anhang I).

Wer empfehlen darf

Vorausgesetzt wird mindestens eine Berufserlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz — also Pflegefachfrau/Pflegefachmann, Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflege oder Altenpflege, einschließlich anerkannter ausländischer Abschlüsse. Die Pflegefachperson darf keine eigenwirtschaftlichen Interessen verfolgen und nicht für einen Hilfsmittel-Leistungserbringer tätig sein. Für Pflegefachpersonen mit zusätzlichen Qualifikationen sollen die Richtlinien laut Präambel erst überarbeitet werden, wenn der Vertrag nach § 73d SGB V vereinbart ist — die Verordnung durch Pflegefachpersonen nach § 15a SGB V wird also „zu einem späteren Zeitpunkt“ umgesetzt.

Einordnung für den DACH-Raum

Die Empfehlungsregel nach § 40 Absatz 6 SGB XI stammt ursprünglich aus dem GVWG von 2021; die nun überarbeiteten Richtlinien setzen die Fristen und Verweise um, die das Pflegebefugniserweiterungsgesetz (BEEP) vom 22. Dezember 2025 in SGB V und SGB XI eingefügt hat. Sie sind damit ein erster in Kraft getretener Baustein des erweiterten Handlungsrahmens — noch unterhalb der Verordnungskompetenz nach § 15a SGB V. Für Pflegeexpert:innen APN ist das ein Etappenschritt: Das angekündigte APN-Gesetz soll darauf mit eigenverantwortlicher Heilkunde und Folgeverordnungen aufsetzen. In Österreich ist die Verordnung von Medizinprodukten durch Pflegefachpersonen über § 15b GuKG bereits gesetzlich verankert; in der Schweiz hängt die gesetzliche Verankerung der APN-Rolle an der GesBG-Revision, die nach dem Ja des Nationalrats im April 2026 nun im Ständerat liegt.