Ein Krankenversicherer wird zum Praxisgründer für APN: Die Concordia will über ihre auf Hausarztmedizin spezialisierte Tochter Monvia AG in der Region Entlebuch (Kanton Luzern) einen „CarePoint“ eröffnen — eine Kleinpraxis, die von einer Pflegeexpertin APN operativ selbstständig geführt wird.

Das Modell

Wie Medinside am 30. April 2026 berichtete, sucht Monvia für den Standort Pflegeexpert:innen APN oder alternativ Physician Assistants. Die Fachperson soll den Praxisstandort operativ eigenständig führen und primäre Ansprechperson für Patient:innen sein. Sie arbeitet laut Stellenausschreibung „gemäss Leistungskatalog oder im delegierten Auftrag, fachlich eng begleitet und supervidiert durch ein ärztliches Team“. Der Start war für August 2026 vorgesehen; die Stelle ist zunächst auf 12 Monate befristet, mit Verlängerungsoption.

Concordia-CEO Nikolai Dittli begründet den Schritt mit der Versorgungslage: „In den nächsten Jahren gehen viele Hausärztinnen und Hausärzte ohne Nachfolger in die Pension. Das Angebot in der medizinischen Grundversorgung sinkt damit laufend.“ Der Versicherer will beim Kanton Luzern Fördergelder beantragen und prüft weitere geeignete Kantone für solche ambulanten Anlaufstellen.

Hintergrund im Kanton Luzern

Der CarePoint knüpft an ein laufendes Vorprojekt an: Seit Herbst 2024 führen im Kanton Luzern vier APN pflegerische und delegierte Aufgaben aus — Sprechstunden, Hausbesuche und Pflegeheimvisiten. Das kantonale Gesundheitsdepartement zog dazu eine positive Zwischenbilanz.

Ob der Standort Entlebuch inzwischen eröffnet hat, ist nicht bestätigt: Auf der Monvia-Website war Mitte September 2026 kein Standort im Entlebuch gelistet; das Unternehmen wird seit Sommer 2026 von Sarina Felchlin als CEO geführt.

Einordnung für den DACH-Raum

Mit Concordia tritt in der Schweiz ein neuer Akteurstyp in die APN-Debatte ein: Bisher waren es Kantone, Spitäler und Hochschulen, die APN-Modelle in der Grundversorgung erprobten — nun ein Krankenversicherer, der selbst Praxisinfrastruktur schafft. Die Konstruktion „delegierter Auftrag unter ärztlicher Supervision“ ist dabei kein Zufall, sondern die Antwort auf die geltende Rechtslage: APN können in der Schweiz erweiterte Leistungen derzeit nicht eigenständig über die obligatorische Krankenpflegeversicherung abrechnen. Der Bundesrat hat am 20. Mai 2026 eine KVG-Revision bis 2028 angekündigt, die genau dieses Angestelltenmodell in ambulanten Einrichtungen abbilden soll; die GesBG-Revision zur berufsrechtlichen Definition der Pflegeexpertin APN liegt nach dem Ja des Nationalrats vom April 2026 beim Ständerat, dessen zuständige Kommission bereits eingetreten ist — der Ständeratsentscheid steht noch aus. Für Deutschland, wo seit 1. Jänner 2026 § 4a PflBG (BEEP) selbstständige Heilkunde erlaubt, und für Österreich mit den erweiterten Kompetenzen nach § 15b GuKG zeigt der CarePoint, wie pflegegeleitete Versorgungspunkte im ländlichen Raum aussehen könnten — sofern die Finanzierung mitzieht.