Seit dem 1. Januar 2026 ist das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP, vormals „Pflegekompetenzgesetz“) in Kraft. Für Advanced Practice Nurses ist das der wichtigste regulatorische Schritt seit Jahren.

Was der neue § 4a erlaubt

Der Normtext ist knapp: „Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 sind zur eigenverantwortlichen Heilkundeausübung im Rahmen der dazu erworbenen staatlich geprüften, staatlich anerkannten oder staatlich festgestellten Kompetenzen befugt.“ Die Befugnis hängt damit an der nachgewiesenen Kompetenz, nicht am Abschluss — einen Masterbezug enthält § 4a PflBG nicht, und eine Indikationsliste steht ebenfalls nicht im Gesetz.

§ 15a Abs. 1 SGB V nennt dafür drei gleichrangige Wege zum Kompetenznachweis. Ein APN-Masterstudium ist also einer von mehreren Qualifikationswegen, kein Zugangsschlüssel.

Welche Leistungen konkret erfasst sind, legt nicht das Berufsrecht fest, sondern der Vertrag nach § 73d SGB V — er ist bis 31. Dezember 2026 zu vereinbaren. Bis dahin gilt übergangsweise Anlage 1 des Rahmenvertrags nach § 64d SGB V. Den Stand der Fristen beschreibt der Beitrag Die BEEP-Fristenkaskade läuft.

Was noch fehlt

Das BEEP ist ausdrücklich ein erster Schritt. Es fehlen weiterhin ein geschützter Titel, eine offizielle Zählung praktizierender APN sowie ein eigener Finanzierungs- und Vergütungsweg. Berufsverbände fordern ein vollwertiges APN-Gesetz, das auch Haftungs- und Finanzierungsfragen klärt.

Für die Praxis heißt das: Der Spielraum wächst – die konkrete Ausgestaltung im eigenen Haus bleibt aber Verhandlungssache.